Zu prüfen bleibe, ob die Krankheit des Beschwerdeführers ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstelle. Er sei bis am 5. April 2020 zu 100% arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen. Die Frist zur Erhebung der Einsprache habe aber am 4. April 2020 zu laufen begonnen und am 13. April 2020 geendet. Ihm wäre es deshalb möglich gewesen, in der Zeit vom 6. April 2020 bis am 13. April 2020 die Frist zu wahren. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist seien nicht erfüllt.