Der Beschwerdeführer sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme (am 11. November 2019, also knapp fünf Monate vor Versendung des Strafbefehls [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3]) darüber informiert worden, dass er angezeigt werde und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Trotzdem habe er es unterlassen, über seine Ortsabwesenheit zu informieren. Somit liege es in seinem Verschulden, dass er vom Strafbefehl keine Kenntnis erlangt habe. Zu prüfen bleibe, ob die Krankheit des Beschwerdeführers ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstelle.