3. In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, das Regionalgericht Bern-Mittelland habe mit Verfügung vom 26. August 2020 festgehalten, dass der Strafbefehl am 3. April 2020 am Wohnsitz des Beschwerdeführers gültig zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme (am 11. November 2019, also knapp fünf Monate vor Versendung des Strafbefehls [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3]) darüber informiert worden, dass er angezeigt werde und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse.