382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, das Regionalgericht Bern-Mittelland habe mit Verfügung vom 26. August 2020 festgehalten, dass der Strafbefehl am 3. April 2020 am Wohnsitz des Beschwerdeführers gültig zugestellt worden sei.