1. Am 20. Oktober 2020 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Dagegen erhob dieser, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. November 2020 Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 11. November 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2020 zugestellt.