Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 455 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2020 (BM 19 47477) Erwägungen: 1. Am 20. Oktober 2020 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Dagegen erhob die- ser, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. November 2020 Be- schwerde. Mit Stellungnahme vom 11. November 2020 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellung- nahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, das Regionalge- richt Bern-Mittelland habe mit Verfügung vom 26. August 2020 festgehalten, dass der Strafbefehl am 3. April 2020 am Wohnsitz des Beschwerdeführers gültig zuge- stellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der polizeilichen Einver- nahme (am 11. November 2019, also knapp fünf Monate vor Versendung des Strafbefehls [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3]) darüber informiert worden, dass er angezeigt werde und mit der Zustel- lung eines Strafbefehls rechnen müsse. Trotzdem habe er es unterlassen, über seine Ortsabwesenheit zu informieren. Somit liege es in seinem Verschulden, dass er vom Strafbefehl keine Kenntnis erlangt habe. Zu prüfen bleibe, ob die Krankheit des Beschwerdeführers ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstelle. Er sei bis am 5. April 2020 zu 100% arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen. Die Frist zur Erhebung der Einsprache habe aber am 4. April 2020 zu laufen begonnen und am 13. April 2020 geendet. Ihm wäre es deshalb möglich gewesen, in der Zeit vom 6. April 2020 bis am 13. April 2020 die Frist zu wahren. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist seien nicht erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein von ihm zur Entgegennahme der Post berechtigter Vater habe ihm den Strafbefehl nicht zur Kenntnis gebracht: Gemäss Track &Trace wurde der Strafbefehl am 3. April 2020 einem Herrn «J.________» an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser Herr J.________ war der Vater des Be- schwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl zu dieser Zeit weder entgegengenom- men noch von seinem Vater erhalten. Obschon er schriftenpolizeilich bei seinen Eltern an der C.________ (Strasse) in D.________ (Ort) angemeldet war und nach wie vor ist, hielt er sich zu die- sem Zeitpunkt vorübergehend bei seinem Arbeitskollegen, E.________ am F.________ (Adresse) in G.________ (Ort) auf. Dies deshalb, weil er Krankheitssymptome des Covid-19 aufwies und sein Va- 2 ter, knapp 80-jährig und unter Diabetes und Bluthochdruck leidend, als besonders gefährdete Person gemäss Definition des BAG gilt. Aus diesem Grund empfand es der Beschwerdeführer geradezu als fahrlässig, nach Hause zu gehen und seinen Vater unnötig einer derartigen Gefahr auszusetzen. Auf- grund der Krankheitssymptome des Covid-19 setzt er sich mit seiner Ärztin, Frau Dr. med. H.________, in Verbindung, welche ihn dazu aufforderte, in Selbstisolation bei erwähntem Arbeitskol- legen zu bleiben. Da Frau Dr. med. H.________ noch bis am 4. November 2020 abwesend ist, konnte die entsprechende Bestätigung innert der Rechtsmittelfrist nicht organisiert werden. Sie wird aber selbstverständlich umgehend nachgereicht. Der Vater des Beschwerdeführers wurde vom Beschwer- deführer beauftragt, ihn umgehend über wichtige Post zu informieren. Zudem war der Vater des Be- schwerdeführers im Bilde über das laufende Strafverfahren gegen seinen Sohn. Der Beschwerdefüh- rer ging deshalb davon aus, dass sein Vater seine Post entgegennehmen und ihn informieren würde, sofern Wichtiges ankommen würde. Der Vater des Beschwerdeführers hat es unterlassen, respektive hat es vergessen, seinen Sohn über den eingegangen Strafbefehl zu unterrichten. Dies dürfte unter anderem auch auf einen Verkehrsunfall von vor zwei Jahren zurückzuführen sein, bei dem der Vater des Beschwerdeführers schwere Kopfverletzungen erlitt. Darunter leidet offenbar noch heute sein Gedächtnis. Er hat die Post für seinen Sohn zwar entgegengenommen, es aber vergessen, ihn darü- ber zu unterrichten. Erst Ende Mai 2020, nach Abklingen seiner Symptome und nach erneuter ärztli- cher Absprache, kehrte der Beschwerdeführer wieder zurück in sein Zuhause. Aber auch dort erhielt er keine Kenntnis vom Strafbefehl, da sein Vater diesen offenbar verlegt hatte. Der Beschwerdeführer war allerdings erstaunt, noch keinen Bescheid von der Staatsanwaltschaft erhalten zu haben, weshalb er selbst dort anrief und sich nach dem Verfahrensstand erkundigte. Von der Staatsanwaltschaft wur- de er dahingehend informiert, dass der fragliche Strafbefehl bereits Anfang April 2020 zugestellt wor- den sei. Der Beschwerdeführer konnte seinen Ohren kaum trauen und bat um eine erneute Zustellung des Strafbefehlt. In der Folge wurde ihm eine Kopie von diesem zugestellt. Direkt nach Erhalt dieser Kopie erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Dies war am 28. Mai 2020. Ei- ne frühere Einsprache war mangels Kenntnis über den Strafbefehl nicht möglich. […] Durch das Versäumnis innert Frist Einsprache zu erheben würde der Strafbefehl BM 19 47477 vom 30. März 2020 in Rechtskraft erwachsen, wodurch dem Beschwerdeführer nachweislich ein erhebli- cher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dies gilt umso mehr, als dass der Be- schwerdeführer teilweise zu Unrecht verurteilt wurde. Den Beschwerdeführer trifft vorliegend kein Verschulden am Versäumnis, da er nachweislich unter Krankheitssymptomen litt, die mit dem Covid- 19-Virus in Verbindung gebracht werden. Nach ärztlicher Rücksprache mit bzw. auf Anordnung von Frau Dr. med. H.________, kurierte er sich bei einem Arbeitskollegen in Isolation aus bzw. wurde fak- tisch in Quarantäne versetzt. Auch galt zu dieser Zeit gemäss Empfehlungen des BAG, dass Perso- nen mit Krankheitssymptomen nur zum Arzt gehen sollen, wenn wirklich notwendig. Man wollte mit dieser Massnahme das Gesundheitssystem entlasten. Eine Isolation zu Hause, an der C.________(Strasse) in D.________(Ort), war ausgeschlossen, da sein Vater als besonders gefähr- dete Person gilt und er ihn keiner Gefahr aussetzen wollte. Obschon mit seinem Vater abgesprochen war, dass letzterer sich unter anderem um die Post des Beschwerdeführers kümmern und ihn bei wichtigen Dingen informieren würde, erhielt der Beschwerdeführer keinen Bescheid über den Eingang des Strafbefehls bzw. darüber, dass der Vater eine an den Beschwerdeführer adressierte einge- schriebene Sendung entgegennahm. Es kann dem Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht nachteilig ausgelegt werden, dass er nicht vermehrt bei seinem Vater nachgefragt hat, da er über 40 Grad Fie- ber hatte und es ihm während der Isolationsphase gesundheitlich nicht gut ging. Auch war er bis zum 5. April 2020 zu 100% krankgeschrieben. Damit ist erstellt, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitli- chen Situation in Kombination mit der Isolation und andererseits aufgrund der mangelnden Kenntnis 3 über den Strafbefehl nicht möglich, die Einsprachefrist zu wahren. Sodann durfte und musste sich der Beschwerdeführer auf seinen Vater verlassen, dass er von diesem über seine Post, namentlich ein- geschriebene Sendungen, informiert würde. Dem Beschwerdeführer kann nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass er seine temporäre und nicht vorhersehbare Ortsabwesenheit gegenüber den Behörden nicht sofort kommunizierte. Einerseits hat er seinen Vater dahingehend instruiert, dass er ihn informie- ren soll, falls eine eingeschriebene Sendung bzw. Post von Behörden kommt und andererseits gilt es zu bemerken, dass die Zustellung des Strafbefehls in Mitten des Lockdowns fiel, weshalb nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht zwingend mit der Zustellung in dieser Zeit gerechnet werden musste. Dass in der Hitze des Gefechts keine Mitteilung an die Behörde erfolgte, ist entschuldbar. Sodann ist es auch verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheitssymptome und der Tatsache, dass sein Vater eine Hochrisikoperson ist, seine Gedanken sich in erster Linie dar- auf konzentrierte, dass er wieder gesund wird und seinem Vater nichts passiert. Sobald der Be- schwerdeführer Kenntnis über den Strafbefehl erhielt, hat er umgehend alle notwendigen Schritte in die Wege geleitet, um doch noch Einsprache gegen den Strafbefehl einlegen zu können. […] 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es überzeuge nicht, dass es dem Be- schwerdeführer erst Ende Mai 2020 möglich gewesen sein soll, nach Hause zurückzukehren bzw. sich nach dem Verbleib des Strafbefehls zu erkundigen. Es wäre ihm ab dem 6. April 2020 und somit während laufender Einsprachefrist mög- lich gewesen, sich beim Vater oder der Staatsanwaltschaft über den Verbleib des erwarteten Strafbefehls zu informieren und Einsprache zu erheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach Art. 85 Abs. 3 StPO gilt die Zustellung des Strafbefehls als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Personen entge- gengenommen wurde. 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung wird vorweg auf die zutreffenden dortigen Ausführungen sowie diejenigen der General- staatsanwaltschaft verwiesen (vorne E. 5). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt – insbesondere auch seine erweiterte Argumentation –, ist nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Entscheides über das Wiederherstellungsgesuch in Frage zu stellen. In der gebotenen Kürze ist anzumerken was folgt: Der Beschwerdefüh- rer macht wie gesehen geltend, sein von ihm zur Entgegennahme der Post berech- tigter Vater habe ihm den Strafbefehl nicht oder verspätet zur Kenntnis gebracht. 4 Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist wird unter diesen Voraussetzungen al- lerdings nur gewährt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass ihn – bzw. die Person, für deren Verhalten er einzustehen hat – am Versäumnis kein Verschulden trifft (RIEDO, a.a.O., N. 33 zu Art. 94 StPO). Ein Verschulden von Hilfspersonen, wie zum Beispiel Boten, ist dem Adressaten wie ein eigenes Ver- schulden anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2; RIEDO, a.a.O., N. 58 zu Art. 94 StPO). Aufgrund der ausdrücklichen Informa- tion und Bevollmächtigung des Vaters («Der Vater des Beschwerdeführers wurde vom Be- schwerdeführer beauftragt, ihn umgehend über wichtige Post zu informieren.») hat es der Be- schwerdeführer zu verantworten, dass der Strafbefehl von seinem Vater in Emp- fang genommen wurde. Beim Vater des Beschwerdeführers handelt es sich mithin um eine vom Beschwerdeführer gewollt beigezogene Hilfsperson, weshalb vorlie- gend der Grundsatz greift, dass sich eine Partei das Verschulden ihrer Hilfsperson wie eigenes anrechnen lassen muss. Im Lichte dessen ist dem Beschwerdeführer das Verschulden seines Vaters anzulasten, unabhängig davon, aus welchen Grün- den der Vater es vergessen haben sollte, seinen Sohn über den Erhalt des Strafbe- fehls zu informieren (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 14 2 vom 17. März 2014). Der Beschwerdeführer wird überdies be- reits vorher gewusst haben, dass sein Vater (angeblich) sehr vergesslich ist, verun- fallte dieser doch schon vor zwei Jahren. Wie zudem bereits in der angefochtenen Verfügung richtig dargelegt ist, war der Beschwerdeführer nur bis am 5. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Dass es ihm erst Ende Mai 2020 möglich gewesen sein soll, wieder nach Hause zurückzukeh- ren bzw. sich nach dem Verbleib des Strafbefehls zu erkundigen, überzeugt somit in keiner Weise. Das Argument, die Schweiz sei wegen des neuartigen Coronavi- rus’ in einem Lockdown gewesen (was übrigens gar nicht stimmt), zielt ins Leere. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 6. April 2020 und somit noch während der laufenden Einsprachefrist möglich gewesen, sich beim Va- ter über ein mögliches Eintreffen des erwarteten Strafbefehls zu informieren und rechtzeitig Einsprache zu erheben. Der Beschwerdeführer wusste oder musste wissen, dass sich weder die Schweizerische Post noch die Strafverfolgungsbehör- den in einem «Lockdown» befinden; also musste er auch mit der Zustellung des Strafbefehls oder einer anderen strafbehördlichen Verfügung rechnen. Ferner bleibt anzufügen, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, das in der Beschwerdeschrift angekündigte Attest von Dr. H.________ nachzureichen, ob- wohl diese bloss bis am 4. November 2020 in den Ferien gewesen sein soll. Aller- dings hätte dieses Attest mit Blick auf das soeben Ausgeführte auch zu keinem an- deren Schluss geführt. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer aus von ihm selber verschuldeten Gründen eine gesetzliche Frist versäumt und zu spät Einsprache erhoben. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Einsprachefrist sind nicht erfüllt. 6.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6