6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschuldigten 1 ist keine Entschädigung auszurichten. 4. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, der Beschuldigten 2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.