erachtet sie eine Parteientschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Die Verlegung der Entschädigungsfolgen richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Demnach hat die Beschwerdeführerin die Parteientschädigung der Beschuldigten 2 zu bezahlen.