10. Der Beschuldigten 2, welche sich im Beschwerdeverfahren (angesichts der erhöhten juristischen Komplexität des Verfahrens berechtigterweise) durch einen Anwalt vertreten liess, steht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ein Anspruch auf Entschädigung zu. Da Rechtsanwalt C.________ weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet sie eine Parteientschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen.