7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. 9. Die Beschuldigte 1 ist im Beschwerdeverfahren weder anwaltlich vertreten, noch ist sonst ersichtlich, wie ihr entschädigungswürdige Nachteile i.S.v. Art. 429 Abs. 1 5 StPO entstanden sein könnten. Ihr ist deshalb keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.