Damit bezieht sie sich auf die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer erschlichenen Urkunde nach Art. 253 StGB. Diese Tatbestandsvariante setzt jedoch, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt, eine erschlichene unwahre Urkunde voraus. Daran fehlt es hier, wie unter E. 5.4 einlässlich dargelegt. Der Gebrauch des Steuerinventars ausserhalb seiner fiskalischen Zweckbestimmung erfüllt infolgedessen klarerweise keinen Straftatbestand. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen weiterer Urkundendelikte (Gebrauch einer erschlichenen Urkunde) zu Recht nicht an die Hand genommen.