6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO) 6.2 In ihrem Schreiben vom 19. November 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, das umstrittene Steuerinventar sei in verschiedenen Zivilverfahren als Beweismittel eingereicht worden. Damit bezieht sie sich auf die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer erschlichenen Urkunde nach Art.