Somit sind sie auch im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen versuchter Tatbegehung untauglich. 5.6 Die Erteilung wahrheitswidriger Auskünfte im Rahmen der Erstellung des Steuerinventars allein stellt eine Übertretung dar (Art. 212 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG; BSG 661.11]). Das streitige Steuerinventar datiert vom 3. Juli 2008. Zum heutigen Zeitpunkt sind die fraglichen Übertretungsstraftatbestände somit längstens verjährt (Art. 109 StGB). Verjährte Straftaten können klarerweise nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.