4 5.5 Zu fragen bleibt, ob der Beschuldigten 2 eine versuchsweise Tatbegehung vorzuwerfen ist. Ein Versuch setzt zwingend Vorsatz voraus. Um diese Frage prüfen zu können, müssten die von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Dokumente eine vorsätzliche (versuchte) Tatbegehung somit als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Über das Wissen und die Willensrichtung der Beschuldigten 2 sagen diese Dokumente aber nichts aus. Somit sind sie auch im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen versuchter Tatbegehung untauglich.