Weder befand sich die Notarin in einem Irrtum, noch weist das Inventar einen unwahren Inhalt auf. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin am 19. November 2019 eingereichten Dokumente belegen würden, dass die Wohnung richtigerweise der Errungenschaft hätte zugewiesen werden müssen, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern, da im Inventar auf die bestehenden Unklarheiten hingewiesen wird. Folglich vermögen die fraglichen Dokumente auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen.