Beispielswiese bleibt unklar, ob die Liegenschaft Bern-Grundbuchblatt Nr. H.________ gänzlich oder nur teilweise aus Eigengutmitteln finanziert wurde». Zwar wurde die fragliche Liegenschaft im Inventar anschliessend dem Eigengut der Beschuldigten 2 zugewiesen (Ziff. II.6.b). Aufgrund der Vorbemerkung wird jedoch klar, dass diese Zuweisung umstritten und mit Unsicherheiten verbunden ist. Weder befand sich die Notarin in einem Irrtum, noch weist das Inventar einen unwahren Inhalt auf.