253 StGB nicht genügt, gegenüber einer Urkundsperson falsche Angaben zu machen (hierzu unten, E. 5.6). Die Urkundsperson muss zusätzlich in einen Irrtum versetzt werden und gestützt darauf einen unwahren Sachverhalt verurkunden. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Im Steuerinventar ist unter Ziff. I.17. zu lesen: «Zahlreiche Aspekte der vermögensrechtlichen Zuteilung sind unter den Erben umstritten. Beispielswiese bleibt unklar, ob die Liegenschaft Bern-Grundbuchblatt Nr. H.________ gänzlich oder nur teilweise aus Eigengutmitteln finanziert wurde».