Eine Garantie, dass diese Angaben vollständig seien und den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, beinhalte das Steuerverzeichnis nicht. Vorliegend habe die Notarin im Vorbericht des Steuerinventars denn auch festgehalten, dass die Familienverhältnisse schwierig und zahlreiche Aspekte der vermögensrechtlichen Zuteilung unter den Erben umstritten seien. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 253 StGB nicht genügt, gegenüber einer Urkundsperson falsche Angaben zu machen (hierzu unten, E. 5.6).