Ein allfälliges Zivilverfahren werde durch das Steuerinventar nicht präjudiziert. Die betroffenen Personen seien bei der Aufnahme des Inventars zwar zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung verpflichtet. Von der Urkundsperson würden aber lediglich die von den bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen sowie allfällig von Dritten erhaltenen Angaben und Erklärungen verurkundet. Eine Garantie, dass diese Angaben vollständig seien und den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, beinhalte das Steuerverzeichnis nicht.