Die Staatsanwaltschaft hat in der (rechtskräftigen) Einstellungsverfügung vom 5. November 2012 hinlänglich dargelegt, weshalb der Tatbestand von Art. 253 StGB nicht erfüllt ist. Sie führt aus, es handle sich beim Steuerinventar primär um ein steuerrechtliches Kontrollmittel, welches der Beurteilung der steuerrechtlichen Folgen eines Erbgangs diene. Es werde in der Praxis zwar häufig als Grundlage für die Teilung der Erbschaft verwendet, habe aber keine entsprechenden materiellrechtlichen Wirkungen. Ein allfälliges Zivilverfahren werde durch das Steuerinventar nicht präjudiziert.