Tathandlung ist zunächst das Bewirken einer unrichtigen, d.h. inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen durch Täuschung, wodurch der Aussteller der Urkunde in einen Irrtum versetzt wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 253 StGB). Strafbar ist ausserdem die Verwendung einer solchen erschlichenen, unwahren Urkunde, sofern sich die Täterschaft nicht schon wegen deren Erschleichung zu verantworten hat (BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 253 StGB). 5.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der (rechtskräftigen) Einstellungsverfügung vom 5. November 2012 hinlänglich dargelegt, weshalb der Tatbestand von Art.