SR 311.0]) ab. Demnach macht sich strafbar, wer durch Täu- 3 schung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Tathandlung ist zunächst das Bewirken einer unrichtigen, d.h. inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen durch Täuschung, wodurch der Aussteller der Urkunde in einen Irrtum versetzt wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.