Diese neuen Beweismittel würden jedenfalls eine plausible Erklärung nahelegen, wie die Eigentumswohnung effektiv finanziert worden sei. Falls dem so sei, stimmten die anlässlich der Erstellung des Inventars gemachten Angaben nicht und es könnten damit durchaus Straftatbestände erfüllt sein, welche durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines offensichtlich bestehenden Anfangsverdachts näher abzuklären seien. 5.3 Mit ihren Ausführungen zielt die Beschwerdeführerin auf den Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0])