In ihrer Beschwerde führt sie dazu aus, gemäss Schreiben der Pensionskasse sei der Beschuldigten 2 ihr Altersguthaben in der Höhe von CHF 234'241.50 auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt worden. Wenig später, am 28. November 2000, sei auf ihr Konto bei der BEKB eine Zahlung von CHF 246'813.95 eingegangen. Die eingereichten Dokumente würden offensichtlich den Verdacht erhärten, dass die Angaben anlässlich der Erstellung des Erbschaftsinventars falsch gewesen seien und die Finanzierung der Eigentumswohnung nur mit Geldern der Pensionskasse erfolgt sein könne.