323 StPO mit Hinweisen). 5.2 Am 19. November 2019 hatte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft um Wiederaufnahme des Verfahrens BM 11 12696 ersucht und der Staatsanwaltschaft unter anderem ein Schreiben der Personalabteilung der G.________ AG vom 28. September 2000 und einen Kontoauszug der BEKB per 31. Dezember 2000 vorgelegt. In ihrer Beschwerde führt sie dazu aus, gemäss Schreiben der Pensionskasse sei der Beschuldigten 2 ihr Altersguthaben in der Höhe von CHF 234'241.50 auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt worden.