Eine Verurteilung darf aber keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen. Als Faustregel kann dabei gelten, dass an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der Vorwurf wiegt (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N. 5 und 12 f. zu Art. 323 StPO mit Hinweisen).