Erforderlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, wobei an diese Wahrscheinlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine Verurteilung darf aber keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen.