5. 5.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Als neu im Sinne dieser Bestimmung sind nur Beweismittel und Tatsachen anzusehen, welche nicht bereits in den bisherigen Untersuchungsakten erscheinen.