4. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch die Beschuldigte 1 als solche aufführt, äussert sie sich mit keinem Wort dazu, inwiefern sich diese an den 2 zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen beteiligt haben oder gar für diese verantwortlich sein soll. Dies geht aus ihren Ausführungen auch indirekt nicht hervor. In Bezug auf die Beschuldigte 1 ist die Beschwerde somit von Vornherein abzuweisen.