3. Die Beschwerdeführerin hegt den Verdacht, die Beschuldigte 2 habe nach dem Tod ihres Ehemanns im Rahmen der Erstellung des Steuerinventars falsche Angaben gemacht. Konkret habe sie angegeben, dass die Eigentumswohnung an der F.________ strasse in Bern mit ihrem Eigentum finanziert worden sei, obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass die Finanzierung über Gelder aus der Pensionskasse erfolgt sei. Gestützt auf diese Aussagen sei die Beschuldigte 2 im Steuerinventar zu Unrecht als Alleineigentümerin der Wohnung aufgeführt worden.