BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin macht als Straf- und Zivilklägerin geltend, nach dem Tod ihres Vaters aufgrund der zur Anzeige gebrachten Urkundendelikte im Rahmen der Erbteilung finanziell benachteiligt worden zu sein. Durch die Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Nichtanhandnahme ist die Beschwerdeführerin somit unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erging form- und fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird.