Sie liess verlauten, von ihren Eltern nie über deren finanzielle Angelegenheiten informiert worden zu sein. Sie gehe aber davon aus, dass die Angaben ihrer Mutter, der Beschuldigten 2, welche diese im Rahmen der Erhebung des Steuerinventars gemacht habe, korrekt seien. B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) beantragte am 16. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.