Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur vollumfänglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Im anschliessend eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A.________, Schwester der Beschwerdeführerin und Beschuldigte 1, bezog am 24. November 2020 zur Beschwerde Stellung. Sie liess verlauten, von ihren Eltern nie über deren finanzielle Angelegenheiten informiert worden zu sein.