Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 454 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Wiederaufnahme des Verfahrens / Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkunden- und weiterer Delikte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. Oktober 2020 (BM 11 12696) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 lehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Wiederaufnahme des rechtskräf- tig mittels Einstellung vom 5. November 2012 abgeschlossenen Verfahrens BM 11 12696 ab. Ein Verfahren betreffend angeblicher neuer Urkundendelikte nahm sie nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob die Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. November 2020 Beschwer- de. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorin- stanz zur vollumfänglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzu- weisen. Im anschliessend eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaats- anwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. A.________, Schwester der Beschwerdeführerin und Beschuldigte 1, bezog am 24. November 2020 zur Beschwerde Stellung. Sie liess verlauten, von ihren Eltern nie über deren finanzielle Angelegenheiten informiert worden zu sein. Sie gehe aber davon aus, dass die Angaben ihrer Mutter, der Be- schuldigten 2, welche diese im Rahmen der Erhebung des Steuerinventars ge- macht habe, korrekt seien. B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) beantragte am 16. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft allgemein und Nichtanhandnahmever- fügungen im Besonderen kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin macht als Straf- und Zivilklägerin geltend, nach dem Tod ihres Vaters aufgrund der zur Anzeige gebrachten Urkundendelikte im Rahmen der Erbteilung finanziell benachteiligt worden zu sein. Durch die Verweige- rung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Nichtanhandnahme ist die Be- schwerdeführerin somit unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erging form- und fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerdeführerin hegt den Verdacht, die Beschuldigte 2 habe nach dem Tod ihres Ehemanns im Rahmen der Erstellung des Steuerinventars falsche Anga- ben gemacht. Konkret habe sie angegeben, dass die Eigentumswohnung an der F.________ strasse in Bern mit ihrem Eigentum finanziert worden sei, obwohl da- von ausgegangen werden müsse, dass die Finanzierung über Gelder aus der Pen- sionskasse erfolgt sei. Gestützt auf diese Aussagen sei die Beschuldigte 2 im Steuerinventar zu Unrecht als Alleineigentümerin der Wohnung aufgeführt worden. 4. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch die Beschuldigte 1 als solche aufführt, äussert sie sich mit keinem Wort dazu, inwiefern sich diese an den 2 zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen beteiligt haben oder gar für diese verantwortlich sein soll. Dies geht aus ihren Ausführungen auch indirekt nicht her- vor. In Bezug auf die Beschuldigte 1 ist die Beschwerde somit von Vornherein ab- zuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine straf- rechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Als neu im Sinne dieser Be- stimmung sind nur Beweismittel und Tatsachen anzusehen, welche nicht bereits in den bisherigen Untersuchungsakten erscheinen. Diese Beweismittel und Tatsa- chen müssen sodann für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Erforderlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweis- mittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, wobei an diese Wahrscheinlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine Verurteilung darf aber keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Ver- gleich zu den entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen. Als Faustregel kann dabei gelten, dass an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der Vorwurf wiegt (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kom- mentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N. 5 und 12 f. zu Art. 323 StPO mit Hinweisen). 5.2 Am 19. November 2019 hatte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft um Wiederaufnahme des Verfahrens BM 11 12696 ersucht und der Staatsanwaltschaft unter anderem ein Schreiben der Personalabteilung der G.________ AG vom 28. September 2000 und einen Kontoauszug der BEKB per 31. Dezember 2000 vorgelegt. In ihrer Beschwerde führt sie dazu aus, gemäss Schreiben der Pensi- onskasse sei der Beschuldigten 2 ihr Altersguthaben in der Höhe von CHF 234'241.50 auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt worden. Wenig später, am 28. November 2000, sei auf ihr Konto bei der BEKB eine Zahlung von CHF 246'813.95 eingegangen. Die eingereichten Dokumente würden offensichtlich den Verdacht erhärten, dass die Angaben anlässlich der Erstellung des Erbschafts- inventars falsch gewesen seien und die Finanzierung der Eigentumswohnung nur mit Geldern der Pensionskasse erfolgt sein könne. Diese neuen Beweismittel wür- den jedenfalls eine plausible Erklärung nahelegen, wie die Eigentumswohnung ef- fektiv finanziert worden sei. Falls dem so sei, stimmten die anlässlich der Erstellung des Inventars gemachten Angaben nicht und es könnten damit durchaus Straftat- bestände erfüllt sein, welche durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines offensichtlich bestehenden Anfangsverdachts näher abzuklären seien. 5.3 Mit ihren Ausführungen zielt die Beschwerdeführerin auf den Tatbestand des Er- schleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs [StGB; SR 311.0]) ab. Demnach macht sich strafbar, wer durch Täu- 3 schung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täu- schen. Tathandlung ist zunächst das Bewirken einer unrichtigen, d.h. inhaltlich un- wahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen durch Täuschung, wodurch der Aussteller der Urkunde in einen Irrtum versetzt wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 253 StGB). Strafbar ist ausserdem die Ver- wendung einer solchen erschlichenen, unwahren Urkunde, sofern sich die Täter- schaft nicht schon wegen deren Erschleichung zu verantworten hat (BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 253 StGB). 5.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der (rechtskräftigen) Einstellungsverfügung vom 5. November 2012 hinlänglich dargelegt, weshalb der Tatbestand von Art. 253 StGB nicht erfüllt ist. Sie führt aus, es handle sich beim Steuerinventar primär um ein steuerrechtliches Kontrollmittel, welches der Beurteilung der steuerrechtlichen Folgen eines Erbgangs diene. Es werde in der Praxis zwar häufig als Grundlage für die Teilung der Erbschaft verwendet, habe aber keine entsprechenden materiell- rechtlichen Wirkungen. Ein allfälliges Zivilverfahren werde durch das Steuerinven- tar nicht präjudiziert. Die betroffenen Personen seien bei der Aufnahme des Inven- tars zwar zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung verpflichtet. Von der Urkunds- person würden aber lediglich die von den bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen sowie allfällig von Dritten erhaltenen Angaben und Erklärungen verur- kundet. Eine Garantie, dass diese Angaben vollständig seien und den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, beinhalte das Steuerverzeichnis nicht. Vorliegend habe die Notarin im Vorbericht des Steuerinventars denn auch festgehalten, dass die Familienverhältnisse schwierig und zahlreiche Aspekte der vermögensrechtlichen Zuteilung unter den Erben umstritten seien. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 253 StGB nicht genügt, gegenüber einer Urkundsperson falsche Angaben zu machen (hierzu unten, E. 5.6). Die Ur- kundsperson muss zusätzlich in einen Irrtum versetzt werden und gestützt darauf einen unwahren Sachverhalt verurkunden. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Im Steuerinventar ist unter Ziff. I.17. zu lesen: «Zahlreiche Aspekte der vermögens- rechtlichen Zuteilung sind unter den Erben umstritten. Beispielswiese bleibt unklar, ob die Liegen- schaft Bern-Grundbuchblatt Nr. H.________ gänzlich oder nur teilweise aus Eigengutmitteln finanziert wurde». Zwar wurde die fragliche Liegenschaft im Inventar anschliessend dem Ei- gengut der Beschuldigten 2 zugewiesen (Ziff. II.6.b). Aufgrund der Vorbemerkung wird jedoch klar, dass diese Zuweisung umstritten und mit Unsicherheiten verbun- den ist. Weder befand sich die Notarin in einem Irrtum, noch weist das Inventar ei- nen unwahren Inhalt auf. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin am 19. No- vember 2019 eingereichten Dokumente belegen würden, dass die Wohnung richti- gerweise der Errungenschaft hätte zugewiesen werden müssen, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern, da im Inventar auf die bestehenden Unklarheiten hingewiesen wird. Folglich vermögen die fraglichen Dokumente auch keine Wie- deraufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen. 4 5.5 Zu fragen bleibt, ob der Beschuldigten 2 eine versuchsweise Tatbegehung vorzu- werfen ist. Ein Versuch setzt zwingend Vorsatz voraus. Um diese Frage prüfen zu können, müssten die von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Dokumente ei- ne vorsätzliche (versuchte) Tatbegehung somit als hinreichend wahrscheinlich er- scheinen lassen. Über das Wissen und die Willensrichtung der Beschuldigten 2 sa- gen diese Dokumente aber nichts aus. Somit sind sie auch im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen versuchter Tatbegehung untauglich. 5.6 Die Erteilung wahrheitswidriger Auskünfte im Rahmen der Erstellung des Steuerin- ventars allein stellt eine Übertretung dar (Art. 212 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG; BSG 661.11]). Das streitige Steuerinventar datiert vom 3. Juli 2008. Zum heutigen Zeitpunkt sind die fraglichen Übertretungsstraftatbestände somit längstens verjährt (Art. 109 StGB). Verjährte Straftaten können klarerweise nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. 5.7 Weitere mögliche Straftatbestände, welche die Beschuldigte 2 bei der Erstellung des Steuerinventars erfüllt haben könnte, sind, wie von der Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend angemerkt, weder ersichtlich noch werden solche in der Eingabe vom 19. November 2019 oder in der Beschwerde konkret genannt. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshin- dernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO) 6.2 In ihrem Schreiben vom 19. November 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, das umstrittene Steuerinventar sei in verschiedenen Zivilverfahren als Beweismittel eingereicht worden. Damit bezieht sie sich auf die Tatbestandsvariante des Ge- brauchs einer erschlichenen Urkunde nach Art. 253 StGB. Diese Tatbestandsvari- ante setzt jedoch, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt, eine erschlichene unwahre Urkunde voraus. Daran fehlt es hier, wie unter E. 5.4 einlässlich dargelegt. Der Gebrauch des Steuerinventars ausser- halb seiner fiskalischen Zweckbestimmung erfüllt infolgedessen klarerweise keinen Straftatbestand. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen weiterer Urkun- dendelikte (Gebrauch einer erschlichenen Urkunde) zu Recht nicht an die Hand genommen. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. 9. Die Beschuldigte 1 ist im Beschwerdeverfahren weder anwaltlich vertreten, noch ist sonst ersichtlich, wie ihr entschädigungswürdige Nachteile i.S.v. Art. 429 Abs. 1 5 StPO entstanden sein könnten. Ihr ist deshalb keine Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren auszurichten. 10. Der Beschuldigten 2, welche sich im Beschwerdeverfahren (angesichts der erhöh- ten juristischen Komplexität des Verfahrens berechtigterweise) durch einen Anwalt vertreten liess, steht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ein Anspruch auf Ent- schädigung zu. Da Rechtsanwalt C.________ weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet sie eine Parteien- tschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Die Verlegung der Entschädigungsfolgen richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privat- klägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldig- ten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Demnach hat die Be- schwerdeführerin die Parteientschädigung der Beschuldigten 2 zu bezahlen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschuldigten 1 ist keine Entschädigung auszurichten. 4. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, der Beschuldigten 2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (per Kurier, mit den Akten) Bern, 12. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7