4. Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten; per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten; per Einschreiben) Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)