1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau ARR 20 78 vom 23. Oktober 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur neuen Beurteilung an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.