Die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen nicht automatisch zur Haftentlassung. Da die Haftvoraussetzungen nicht offensichtlich fehlen, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht. Angesichts der Ermittlungsergebnisse (insbesondere der Observationsergebnisse) ist prima facie der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer diverse Einbruchdiebstähle begangen hat, gegeben. Die besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr werden vom Beschwerdeführer – prima facie zu Recht – nicht in Abrede gestellt. Eine Haftentlassung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt.