Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung unter Gewährung der Parteirechte wurde denn auch vom Beschwerdeführer beantragt. 3.7 Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Oktober 2020 (ARR 20 78) zu kassieren und die Sache zur erneuten Beurteilung unter Gewährung der Parteirechte an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen nicht automatisch zur Haftentlassung.