sichtlich noch möglich gewesen wäre. In einer solchen Situation drängt sich keine 5 Heilung der Gehörsverletzung auf. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger zum Haftanordnungsantrag nicht hat vernehmen lassen können, stellt eine schwere Verletzung der Parteirechte dar. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung unter Gewährung der Parteirechte wurde denn auch vom Beschwerdeführer beantragt.