Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat schon mehrfach festgehalten, dass eine Zustellung per Fax den Zustellvorschriften nicht zu genügen vermag (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 181 vom 16. Mai 2018 E. 4.2). Die vorliegende Situation ist zudem insoweit besonders geartet, als sich das Zwangsmassnahmengericht nicht vergewissert hat, dass seine per Fax versandte Verfügung zur Kenntnis genommen wurde und es gleichwohl eine zwei Stunden vor Entscheidversand eingereichte und am Mittag angekündigte Stellungnahme des Verteidigers nicht berücksichtigt hat, obwohl deren Berücksichtigung offen-