134 I 140 E. 5.5; 126 I 68 E. 2). Vorliegend ist eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung nicht angezeigt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat schon mehrfach festgehalten, dass eine Zustellung per Fax den Zustellvorschriften nicht zu genügen vermag (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 181 vom 16. Mai 2018 E. 4.2).