Es geht nicht an, einerseits die Verfügung zur Stellungnahme ohne Rückversicherung der effektiven Kenntnisnahme einzig per Fax zu versenden und andererseits in einer solchen Situation eine umgehend nach Kenntnisnahme der Verfügung noch vor Versand des Haftentscheides beantragte und eingereichte Stellungnahme nicht zu berücksichtigen. 3.6 Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 134 I 140 E. 5.5;