29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise ein. Es geht nicht an, einerseits die Verfügung zur Stellungnahme ohne Rückversicherung der effektiven Kenntnisnahme einzig per Fax zu versenden und andererseits in einer solchen Situation eine umgehend nach Kenntnisnahme der Verfügung noch vor Versand des Haftentscheides beantragte und eingereichte Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.