Entscheid dem Verteidiger erst am 23. Oktober 2020 um 15:48 Uhr vorab per Fax versandt wurde. Indem das Zwangsmassnahmengericht die umgehend nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 22. Oktober 2020 angekündigte und eine Stunde und 6 Minuten später per Fax eingereichte Stellungnahme des Verteidigers nicht berücksichtigt, obwohl es die Verfügung vom 22. Oktober 2020 nur per Fax versandt und sich auch nicht versichert hatte, dass der Verteidiger davon Kenntnis erlangt hat, schränkte es den aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;