Dass das Zwangsmassnahmengericht in dieser Situation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die 96 Stunden-Frist offensichtlich noch lange nicht auslief (späterer Abend des 24. Oktober 2020), die angekündigte und am 23. Oktober 2020 um 13:47 Uhr per Fax zugestellte Stellungnahme des Verteidigers in seinem Entscheid nicht berücksichtigt hat, verletzt Bundesrecht. Dem Zwangsmassnahmengericht hätte am Freitagnachmittag des 23. Oktober 2020 um 15:00 Uhr bzw. effektiv um 13:47 Uhr noch hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Stellungnahme zur berücksichtigen, zumal der angefochtene