vgl. Aktennotiz des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Oktober 2020) und um Gewährung der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis um 15:00 Uhr ersucht, d.h. innert rund 2.5 Stunden. Dass das Zwangsmassnahmengericht in dieser Situation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die 96 Stunden-Frist offensichtlich noch lange nicht auslief (späterer Abend des 24. Oktober 2020), die angekündigte und am 23. Oktober 2020 um 13:47 Uhr per Fax zugestellte Stellungnahme des Verteidigers in seinem Entscheid nicht berücksichtigt hat, verletzt Bundesrecht.