Die Verfügung wurde folglich nicht rechtsgültig eröffnet und konnte daher keine fristauslösende Wirkung zeitigen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dass das Zwangsmassnahmengericht sich allenfalls telefonisch oder per E-Mail vergewissert hätte, ob das Fax vom Verteidiger zur Kenntnis genommen worden war, ergibt sich aus den Akten nicht und wird auch vom Zwangsmassnahmengericht nicht geltend gemacht. Die Verfügung kann folglich auch nicht