3.5 Diese Feststellungen betreffend die Verteidigung und auch die Tatsache, dass dem Fax im Haftverfahren angesichts der kurzen Fristen und des Beschleunigungsgebots besondere Bedeutung zukommt, ändern im Ergebnis indes nichts daran, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober 2020 dem Verteidiger einzig per Fax zugesandt wurde. Die Verfügung wurde folglich nicht rechtsgültig eröffnet und konnte daher keine fristauslösende Wirkung zeitigen (vgl. E. 3.3 hiervor).