Dies auch, wenn von Seiten des Bundesrats Arbeit im Homeoffice empfohlen wird. Auch diesfalls ist zu erwarten, dass die zeitgerechte Kenntnisnahme von Faxeingaben sichergestellt ist, soweit der Empfang von Eingaben per Fax angeboten wird (vgl. dazu die Faxangaben im Briefkopf des Verteidigers). 3.5 Diese Feststellungen betreffend die Verteidigung und auch die Tatsache, dass dem Fax im Haftverfahren angesichts der kurzen Fristen und des Beschleunigungsgebots besondere Bedeutung zukommt, ändern im Ergebnis indes nichts daran, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober 2020 dem Verteidiger einzig per Fax zugesandt wurde.