sichten liess, erscheint doch recht fragwürdig. Als bernischer Rechtsanwalt mussten ihm die Gepflogenheiten der bernischen Zwangsmassnahmengerichte bekannt sein, wonach sich diese angesichts des Beschleunigungsgebots, welchem im Haftverfahren besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO), und der kurzen Fristen oftmals des Faxes bedienen. Es wäre in der vorliegenden Situation zu erwarten gewesen, dass der Verteidiger sichergestellt hätte, dass ihn Faxeingaben zeitgerecht erreichen. Dies auch, wenn von Seiten des Bundesrats Arbeit im Homeoffice empfohlen wird.